Satzung des Vereins 1. Karnevalsgesellschaft - KG- Rot-Weiß-Borth 1963 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "1. Karnevalsgesellschaft - KG- Rot-Weiß-Borth 1963 e.V."
Sitz des Vereins ist Borth (Stadt Rheinberg). Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Borth und Umgebung.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den Rheinischen Karneval in Borth zu pflegen. Hierdurch soll die Heimatkunde durch Pflege von Mundart, Brauchtum und Volkskunst gefördert werden. Der Satzungszweck soll insbesondere durch Büttensitzungen und weitere karnevalistische Veranstaltungen verwirklicht werden.
Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrensenatoren. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen und sich verpflichtet haben, den Vereinsbeitrag zu zahlen. Ehrensenatoren sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Ehrensenatoren berufen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele dieser Satzung bejaht und sich aktiv für die Belange des Vereins einsetzt.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag des Bewerbers. Bei einer Ablehnung brauchen die Gründe hierfür dem Bewerber nicht bekannt gegeben zu werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen hin nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn dem Vereinsmitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und dieses mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.01. eines jeden Kalenderjahres fällig. Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat, und die Ehrensenatoren sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen. Hierzu steht Ihnen das Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist unzulässig.
Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrensenatoren, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnortes ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Sie ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils spätestens acht Wochen nach Rosenmontag durchzuführen.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand bestimmt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl des Vorstandes (§14)
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand
4. die Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
5. Satzungsänderungen
6. Festsetzung des Jahresbeitrages
7. Ausschluss von Mitgliedern
8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (Ehrensenatoren)
9. Auflösung des Vereins
§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende oder sein Vertreter eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung. Er stellt die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung fest. Für die Beschlussfassung über die Wahl des Vorsitzenden und die Entlastung des Vorstandes ist ein besonderer Versammlungsleiter zu bestimmen.
Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen Geheime Abstimmung hat auf Antrag eines Mitglieds zu erfolgen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit
erhält. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in Sachen des Vereins Auskünfte zu erteilen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung zuzustellen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss die Niederschrift verlesen und von den Mitgliedern genehmigt werden. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand ist weiterhin verpflichtet, innerhalb von vier Wochen die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Verfahrensbestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden fünf Vereinsmitgliedern:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem ersten Kassierer
4. dem zweiten Kassierer
5. dem Schriftführer
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der nächsten von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens beschlussfähig geblieben ist. Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Eingang des Rücktrittschreibens wirksam.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:
§ 15a Sonstiges
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vorstandes erhalten keine und haben auch keinen Anspruch auf Vergütungen gleich welcher Art; Sie erhalten keine Aufwandsentschädigungen, Gehälter oder Ähnliches.
§ 16 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes
Der erste Vorsitzende bzw. bei Verhinderung der zweite Vorsitzende vertreten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied (§14) den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB).
Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei seiner Verhinderung wird er vom zweiten Vorsitzenden vertreten.
Dem ersten Kassierer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.
Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt insbesondere die Führung des Protokolls in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen.
§ 17 Verfahrensordnung für den Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Termine der Vorstandssitzungen stimmen die Mitglieder des Vorstandes untereinander ab. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Über jede Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der gemäß §41 BGB festgelegten Mehrheit ( dreiviertel der erschienenen Mitglieder) beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19 Schlussbestimmungen
Für die weiteren Aktivitäten des Vereins - insbesondere des Elferrates - wird eine besondere
Geschäftsordnung erlassen.